Grundsätzliches über die Elternmitwirkung

Das Recht der Eltern*, durch ihre Vertretungen an der Gestaltung des Schulwesens mitzuwirken, hat einen hohen Stellenwert und ist in Nordrhein-Westfalen in der Landesverfassung (Art 10 Absatz 2) verankert. Wie Mitwirkung im Einzelnen abläuft, regelt das Schulgesetz (SchulG) und hier vor allem der Teil über die Schulverfassung (§§ 62 ff. SchulG).

Lehrkräfte, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler sollen in vertrauensvoller Zusammenarbeit an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mitwirken und dadurch die Eigenverantwortung in der Schule fördern. Zur vertrauensvollen Zusammenarbeit gehören der offene Austausch von Meinungen und Informationen, eine Kultur des Dialogs, der Respekt vor der Meinung anderer und der Wille zum Konsens. Nur so kann die Schulmitwirkung die Gestaltungskraft erlangen, die der Gesetzgeber beabsichtigt hat.

Alle Eltern haben das Recht, von den Lehrerinnen und Lehrern über die Lern- und Leistungsentwicklung sowie über das Arbeits- und Sozialverhalten ihrer Kinder unterrichtet zu werden. Sie können nach Absprache mit der Lehrerin oder dem Lehrer am Unterricht des eigenen Kindes teilnehmen. Auch die Mitarbeit in hierfür geeigneten Unterrichtsbereichen ist möglich, wenn die Klassenpflegschaft und die Schulleitung zustimmen. In Frage kommen Projekte, Lesestunden, Förderstunden, Arbeitsgemeinschaften sowie die Mitarbeit bei Schulveranstaltungen und bei Ganztagsangeboten außerhalb des Unterrichts.

Gremien, in denen Eltern mitwirken, sind die Klassenpflegschaft, die Klassenkonferenz, die Schulpflegschaft, die Fachkonferenzen und die Schulkonferenz.

Schulmitwirkung kann besser wahrgenommen werden, wenn alle Mitglieder in den Mitwirkungsgremien, besonders aber die Mitglieder der Schulkonferenz, die wesentlichen Bestimmungen des Schulgesetzes kennen. Die Eltern können Gesetze, Erlasse und die Vorgaben für den Unterricht (Richtlinien, Rahmenvorgaben, Lehrpläne) in Amtsblättern oder in anderen Schriften des Ministeriums für Schule und Weiterbildung in der Schule einsehen. Schulleitung und Lehrkräfte stehen ihnen dabei beratend zur Seite.

Mitwirkung ist das Recht auf Beteiligung (Anhörungs-, Anregungsund Vorschlagsrechte) oder auf Entscheidung. Die Gremien der Schulmitwirkung haben außerdem ein Auskunfts- und Beschwerderecht gegenüber der Schulleitung und Anspruch auf eine begründete schriftliche Antwort.

Meinungsverschiedenheiten gehören in einer Demokratie zum Alltag. Sie können und müssen nicht immer ausgeräumt werden. Es ist aber wichtig, dass Eltern, Lehrerinnen und Lehrer nicht gegeneinander arbeiten. Gelingt es einem Gremium nicht, Lösungen zu finden, mit denen alle Mitglieder einverstanden sind, muss die Mehrheit entscheiden. Aber auch dann sollten sich alle Beteiligten um Entscheidungen bemühen, die auch von der unterlegenen Minderheit mitgetragen werden können.

Die Tätigkeit der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler in den Mitwirkungsgremien ist ehrenamtlich. Bei den Sitzungsterminen ist Rücksicht auf die Berufstätigkeit der Mitglieder zu nehmen.

* Eltern im Sinne des Schulgesetzes (siehe § 123) sind

  1. die nach bürgerlichem Recht für die Person des Kindes Sorgeberechtigten,
  2. die Betreuerin oder der Betreuer einer volljährigen Schülerin oder eines volljährigen Schülers für den schulischen Aufgabenkreis; die Bestellungsurkunde muss der Schule vorgelegt werden,
  3. an Stelle der oder neben den Personensorgeberechtigten diejenigen, denen die Erziehung des Kindes mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten anvertraut oder mit anvertraut ist; das Einverständnis ist der Schule schriftlich nachzuweisen,
  4. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner des allein sorgeberechtigten Elternteils im Rahmen des § 9 Lebenspartnerschaftsgesetz.

Die Klassenpflegschaft

Alle Eltern der Schülerinnen und Schüler einer Klasse bilden die Klassenpflegschaft. Die Klassenpflegschaft wählt aus ihrer Mitte zu Beginn des Schuljahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Beide nehmen über ihre Aufgaben in der Klassenpflegschaft hinaus mit beratender Stimmen an der Klassenkonferenz teil.

Besteht kein Klassenverband, bilden die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder Jahrgangsstufe die Jahrgangsstufenpflegschaft. Auch hier bietet es sich an, eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu wählen.

Die Klassenpflegschaft dient der Zusammenarbeit von Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern. Dazu gehören die Information und der Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Schule, vor allem aber über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Themen können sein:

  • Hausaufgaben
  • Leistungsüberprüfungen
  • Arbeitsgemeinschaften
  • Schulveranstaltungen außerhalb der Schule
  • Anregungen zur Einführung von Lernmitteln
  • Erziehungsschwierigkeiten.

Die Klassenpflegschaft kann bei der Planung und Organisation von Klassenfahrten helfen, diese begleiten oder sich an Klassen- und Schulfesten beteiligen.

Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen der Klassenpflegschaft ein und legt in Absprache mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer die Tagesordnung fest. Auch einzelne Eltern können Themen zur Tagesordnung anmelden. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer wird in der Regel an der Sitzung teilnehmen. Die Klassenpflegschaft kann alle Lehrerinnen und Lehrer einladen, die in der Klasse unterrichten, damit sie die Grundzüge ihrer unterrichtlichen und pädagogischen Arbeit erläutern. Sie kann auch Referentinnen und Referenten von außen einladen. Ab Klasse 7 kann die Klassensprecherin oder der Klassensprecher an den Sitzungen der Klassenpflegschaft teilnehmen.

Die Klassenkonferenz

Mitglieder der Klassenkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer, die in der Klasse unterrichten, sowie das in der Klasse eingesetzte weitere pädagogische und sozialpädagogische Personal. An den Sitzungen der Klassenkonferenz nehmen die oder der Vorsitzende der Klassenpflegschaft und ab Klasse 7 die Klassensprecherin oder der Klassensprecher sowie deren Stellvertretungen mit beratender Stimme teil. Dies gilt nicht, soweit es um die Leistungsbewertung einzelner Schülerinnen und Schüler geht.

Die Klassenkonferenz entscheidet über die Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Klasse (z. B. über Formen des fächerübergreifenden oder projektbezogenen Unterrichts). Sie berät über den Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler und entscheidet über:

  • Zeugnisse, Versetzungen und Abschlüsse.
  • die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens
  • weitere Bemerkungen zu besonderen Leistungen und besonderem persönlichen Einsatz im außerunterrichlichen Bereich

An Ordnungsmaßnahmen werden Elternvertreter und Schülervertreter nur dann beteiligt, wenn die Betroffenen nicht widersprechen.

Die Schulpflegschaft

Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften und die von den Jahrgangsstufen gewählten Vertreterinnen und Vertreter. An den Sitzungen können auch ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll beratend teilnehmen. Die oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft lädt zu den Sitzungen ein und setzt die Tagesordnung fest.

Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Sie wählt außerdem die Elternvertretung für die Schulkonferenz und für die Fachkonferenzen. Die Elternvertreter, die in die Schulkonferenz gewählt werden, sind nicht an Weisungen der Schulpflegschaft gebunden. Es gibt kein imperatives Mandat. Gleichwohl sollten sie bei den Abstimmungen in der Schulkonferenz die Interessen der Eltern berücksichtigen.

Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen aller Eltern der Schule gegenüber der Schulleitung und den anderen Mitwirkungsgremien. Die Schulpflegschaft ist daher ein geeignetes Diskussionsforum, um unterschiedliche Auffassungen und Interessen der Eltern abzustimmen. Informationen der Schulleitung können so über die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften an alle Eltern weitergegeben werden. Entscheidungen, die in der Schulkonferenz zu treffen sind, sollten vorher in der Schulpflegschaft besprochen und beraten werden. Die Schulpflegschaft kann auch eigene Anträge an die Schulkonferenz richten, über die dort abgestimmt wird.

An Grundschulen mit Teilstandorten kann die Schulkonferenz neben der Schulpflegschaft Teilpflegschaften einrichten.

Die Schulkonferenz

Die Schulkonferenz ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule. Dort arbeiten die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern, der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrerinnen und Lehrer zusammen. Die Elternvertreter werden von der Schulpflegschaft, die Schülervertreter vom Schülerrat, die Vertreter der Lehrerinnen und Lehrer von der Lehrerkonferenz gewählt.

Die Schulkonferenz hat an Schulen mit:

  • bis zu 200 Schülerinnen und Schülern 6 Mitglieder
  • bis zu 500 Schülerinnen und Schülern 12 Mitglieder
  • mehr als 500 Schülerinnen und Schülern 18 Mitglieder
  • Sekundarstufe I und II 20 Mitglieder.

Seit dem Schuljahr 2005/2006 haben die Lehrer-, Eltern- und Schülervertretungen in den Schulkonferenzen der Hauptschulen, der Realschulen, der Gymnasien und der Gesamtschulen jeweils die gleiche Zahl von Sitzen (Drittelparität). In den Grundschulen ist die Anzahl von Lehrer- und Elternvertretern weiterhin gleich. Die Schulkonferenz kann mit Zwei-Drittel-Mehrheit eine höhere Mitgliederzahl beschließen als das Schulgesetz vorsieht. Zum Beispiel empfiehlt es sich an Gymnasien und an Gesamtschulen, die Mitgliederzahl von 20 auf 21 zu erhöhen. Damit wird durch je sieben Lehrer- Eltern- und Schülervertreter die gesetzlich verbindliche Drittelparität gewahrt.

An Förderschulen kann die Schulkonferenz selbst entscheiden, in welchem Verhältnis die Sitze der Lehrer-, Eltern- und Schülervertreter aufgeteilt werden. Für Förderschulen, die nach den Zielen der allgemeinen Schulen unterrichten, empfiehlt sich dabei, die Sitze ebenso wie an allgemeinen Schulen aufzuteilen.

Der folgenden Tabelle kann entnommen werden, welches Verhältnis bei der Verteilung der Sitze in der Schulkonferenz auf die Vertretungen der Lehrerinnen und Lehrer, der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler einzuhalten ist:

Die Schulkonferenz berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten. Die vielfältigen Aufgaben der Schulkonferenz sind in § 65 Schulgesetz geregelt. Das Schulgesetz unterscheidet je nach Aufgabe der Schulkonferenz zwischen umfassenden Gestaltungsrechten, der Zustimmung zu Vorschlägen der Schulleitung oder des Schulträgers, der Verabschiedung von Grundsätzen, Vorschlägen oder Stellungnahmen. Der Aufgabenkatalog umfasst folgende Angelegenheiten:

  1. Schulprogramm
  2. Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung
  3. Abschluss von Vereinbarungen über die Kooperation von Schulen und die Zusammenarbeit mit anderen Partnern
  4. Festlegung der beweglichen Ferientage
  5. Unterrichtsverteilung auf sechs Wochentage
  6. Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungsangebote sowie die Rahmenplanung von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts
  7. Organisation der Schuleingangsphase
  8. Vorschlag zur Einrichtung des Gemeinsamen Unterrichts
  9. Erprobung und Einführung neuer Unterrichtsformen
  10. Einführung von Lernmitteln und Bestimmung der Lernmittel, die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffen sind
  11. Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten
  12. Grundsätze zum Umgang mit allgemeinen Erziehungsschwierigkeiten sowie zum Abschluss von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen
  13. Information und Beratung
  14. Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen
  15. Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen
  16. Wirtschaftliche Betätigung und Sponsoring
  17. Schulhaushalt
  18. Wahl des Schulleiters und der ständigen Vertretung
  19. ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften
  20. Einrichtung und Zusammensetzung von Fachkonferenzen oder Bestellung einer Vertrauensperson, Teilkonferenzen und des Vertrauensausschusses
  21. besondere Formen der Mitwirkung
  22. Mitwirkung beim Schulträger
  23. Erlass einer Schulordnung
  24. Ausnahmen vom Alkohol- und Rauchverbot.
  25. Erhöhung der Zahl der Vertretungen der Eltern in Fach- und Bildungseingangskonferenzen
  26. Empfehlung zum Tragen einheitlicher Schulkleidung

Diesen abschließenden Aufgabenkatalog der Schulkonferenz kann allein der Gesetzgeber erweitern.

Beschlüsse der Schulkonferenz werden in der Regel mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. An Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen ist in einigen Angelegenheiten (Nr. 2, 8, 9, 11, 15 und 20 des Aufgabenkatalogs) für einen Beschluss neben der Stimmenmehrheit der Mitglieder auch die Stimmenmehrheit der Lehrervertretung erforderlich.

Den Vorsitz der Schulkonferenz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter, die oder der als neutrale Person zwischen den verschiedenen Gruppen in der Schulkonferenz ausgleichen und vermitteln sollte. Deshalb ist die Schulleiterin oder der Schulleiter nicht stimmberechtigt. Lediglich bei Stimmengleichheit gibt das Votum der Schulleiterin oder des Schulleiters den Ausschlag.

Wahlen

Die Mitglieder der Mitwirkungsgremien werden für ein Schuljahr gewählt. Jeweils zu Beginn des Schuljahres gibt das Ministerium für Schule und Weiterbildung einen Wahlkalender mit Empfehlungen für die Wahltermine heraus. Dieser Wahlkalender enthält auch Informationen zu den wichtigsten Formalien. Die Schulen stellen den Wahlkalender allen Elternvertreterinnen und Elternvertretern zur Verfügung.

Die Wahlen in den Klassenpflegschaften sollten in den ersten drei Wochen nach Unterrichtsbeginn stattfinden, die Wahlen in der Schulpflegschaft in den ersten fünf Wochen. Zu den Sitzungen lädt die oder der bisherige Vorsitzende ein. Wenn das nicht möglich ist, übernimmt diese Aufgabe in der Klassenpflegschaft die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, in der Jahrgangsstufenpflegschaft die Jahrgangsstufenleiterin oder der Jahrgangsstufenleiter, in allen anderen Fällen die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Für das Verfahren in den schulischen Mitwirkungsgremien ist § 63 Schulgesetz verbindlich, für die Wahlen zu den schulischen Mitwirkungsgremien § 64 Schulgesetz. Die Schulkonferenz kann ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften erlassen. Zur Arbeitserleichterung hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung zwei Empfehlungen herausgegeben und in der Bereinigten Amtlichen Sammlung der Schulvorschriften (BASS) veröffentlicht.

Die Schulkonferenz kann sich dieser Empfehlungen bedienen und sie als eigene Wahlordnung und als eigene Geschäftsordnung der Mitwirkungsgremien der Schule erlassen. Sie kann aber auch abweichende oder ergänzende Regelungen beschließen, solange sie nicht den §§ 63 und 64 Schulgesetz widersprechen.

Elternvertretung nach außen

Die Schulleiterin oder der Schulleiter vertritt die Schule nach außen, gegenüber dem Schulträger, der Schulaufsicht und der Öffentlichkeit. Sie oder er ist dabei an die Beschlüsse der Schulkonferenz gebunden, soweit deren Entscheidungsbefugnis reicht.

Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen der Eltern nach innen gegenüber der Schulleitung und den anderen Schulmitwirkungsgremien. Wer als Vorsitzende oder Vorsitzender eines Elterngremiums nach außen auftritt, kann dabei nicht für die Schule sprechen. Schulträger und Schulaufsicht hören Elternvertreterinnen und Elternvertreter häufig unmittelbar an. In solchen Fällen sollte selbstverständlich sein, dass sie allein die Beschlüsse ihrer Gremien vertreten und nicht ihre persönliche Meinung als „den Elternwillen“ vortragen.

Schulpflegschaften können örtlich und überörtlich zusammenarbeiten und ihre Interessen gegenüber Schulträger und Schulaufsicht wahrnehmen. Solche Stadt- und Gemeindeschulpflegschaften arbeiten in vielen Orten des Landes erfolgreich.

Elternmitwirkung auf Landesebene

In schulischen Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung wirken Eltern auch auf Landesebene mit. Diese Mitwirkung beim Ministerium für Schule und Weiterbildung wird durch schulformbezogene oder schulformübergreifend organisierte „Elternverbände von erheblicher Bedeutung“ wahrgenommen. Über die Elternverbände erhalten die Elternvertretungen in den Schulen zusätzliche Informationen für ihre Arbeit. Für diese Verbände darf man in der Schule zur Unterstützung ihrer Mitwirkungsaufgaben Spendenaktionen veranstalten, wenn dabei Freiwilligkeit und grundsätzliche Gleichbehandlung beachtet werden.

Schulische Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung, an denen auf Landesebene die Elternverbände und die anderen Verbände und Organisationen des Schullebens beteiligt werden, sind nach dem Schulgesetz vor allem:

  • Änderungen dieses Gesetzes
  • Richtlinien und Lehrpläne
  • Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
  • Schulversuche
  • Regelungen über die Abstimmung zwischen schulischer und betrieblicher Ausbildung.

Adressen

Das Schulgesetz bestimmt außerdem, dass das Ministerium einen Landeselternbeirat einrichtet, dessen Mitglieder aus dem Kreis der Elternverbände berufen werden. Folgende Elternverbände wirken derzeit auf Landesebene an der
Gestaltung des Schulwesens mit:

Elternrat Hauptschulen NRW e.V.
Eichenstraße 9 a
47665 Sonsbeck
Telefon: 0 28 38 / 28 69
E-Mail: manfred.pollmann-sonsbeck@t-online.de

Elternrat Realschule e.V. NW
Dasnöckel 31
42329 Wuppertal
Telefon: 02 02 / 73 08 40
E-Mail: HelmaBackeshoff@aol.com

Elternverein Nordrhein-Westfalen e.V.
Schinkelstraße 70
45136 Essen
Telefon: 02 01 / 26 83 26
Internet: www.elternverein-nrw.de

Gemeinnützige Gesellschaft
Gesamtschule e.V.
Landesverband Nordrhein-Westfalen
Huckarder Straße 12
44147 Dortmund
Telefon: 02 31 / 14 80 11
E-Mail: ggg-nrw@theis-dortmund.de
Internet: www.ggg-nrw.de

Katholische Elternschaft Deutschlands (KED)
Landesverband Nordrhein-Westfalen
Kardinal-von-Galen-Ring 55
48149 Münster
Telefon: 02 51 / 49 54 04
E-Mail: ked@bistum-muenster.de

LAG Gemeinsam Leben -Gemeinsam Lernen
Rosegger Str. 36
44137 Dortmund
Telefon: 02 31 / 7 28 10 11
E-Mail: LAGNRW@aol.com

Landeselternrat der Gesamtschulen in NW e.V.
Eichengrund 15
33106 Paderborn
Telefon: 0 52 54 / 95 71 86
E-Mail: LER.NRW@t-online.de
Internet: www.landeselternrat.de

Landeselternschaft der Gymnasien
in NRW e.V.
Karlstr. 14
40120 Düsseldorf
Telefon: 02 11 / 1 71 18 83
E-Mail: info@le-gymnasien-nrw.de
Internet: www.le-gymnasien-nrw.de

Landeselternschaft der Realschulen
in NRW e.V.
Niederrheinstr. 41
40474 Düsseldorf
Telefon: 02 11 / 5 86 89 07
E-Mail: info@le-rs-nw.de
Internet: www.le-rs-nw.de

Landeselternschaft Grundschulen
NRW e.V.
Keilstr. 37
44879 Bochum
Telefon: 02 34 / 5 88 25 45
E-Mail: info@landeselternschaft-nrw.de
Internet: www.landeselternschaft-nrw.de
Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe

Behinderter NRW
Elternverband Sonderschulen
Neubrückenstraße 12 – 14
48143 Münster
Telefon: 02 51 / 4 34 00
E-Mail: info@lag-selbsthilfe-nrw.de
Internet. www.lag-selbsthilfe-nrw.de

LERNEN FÖRDERN – Landesverband
zur Förderung vom Menschen mit
Lernbehinderungen NRW e.V.
Postfach 13 24
32327 Espelkamp
Telefon: 0 57 72 / 42 59
E-Mail: info@lernen-foerdern-nrw.org
Internet: www.lernen-foerdern-nrw.org

Progressiver Eltern- und Erzieherverband
NW e.V. (PEV)
Hohenstaufenallee 1
45888 Gelsenkirchen
Telefon: 02 09 / 20 45 58
E-Mail: pevnw@web.de
Internet: www.pevnw.de